Satzung Schachvereinigung CAISSA e. V. Kassel
A. Allgemeines
I Name
Die Schachvereinigung CAISSA e.V. Kassel, im Folgenden stets Vereinigung genannt, schreibt ihren Eigennamen CAISSA mit Großbuchstaben.
II Zweck
1 Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die
Pflege und Förderung des Schachspiels, als eines sportlichen Fachzweiges, der besonders geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen; deshalb ist die Vereinigung eine kulturelle.
2 Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
wirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen der Vereinigung an den Hessischen Schachverband, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5 Diesen Bestrebungen dienen die auf dem Boden des Amateurgedankens veran-
stalteten Wettkämpfe und Turniere.
6 Zur Wahrung seiner Belange kann sich die Vereinigung anderen Gliederungen
anschließen, die auf gleichen Grundsätzen beruhen.
III. Sitz
1 Die Vereinigung hat ihren Sitz in Kassel.
IV. Rechtsfähigkeit
1 Die Vereinigung ist in das Vereinsregister des hiesigen Amtsgerichts eingetragen.
B. Mitgliedschaft
I. Anmeldung
1 Mitglied der Vereinigung kann jeder werden, der die Ziele und Belange der
Vereinigung anerkennt.
2 Ein Aufnahmeantrag, bei Minderjährigen auch vom Erziehungsberechtigten
unterschrieben, ist an den 1.Vorsitzer zu richten.
3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er ab, so ist Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
II. Ehrenmitglieder
1 Die Vereinigung kann dem die Ehrenmitgliedschaft verleihen, der sich um das
Schachspiel, um den Schachsport oder die Vereinigung besonders verdient gemacht hat.
III. Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft wird beendet a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.
2 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1.Vorsitzer zu erklären und zum Ende
des Monats zulässig. Bis dahin sind die Beiträge zu zahlen.
3 Tod bewirkt sofortiges Ausscheiden.
4 Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus der Vereinigung
ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich binnen einer gesetzten Frist zu rechtfertigen. Der
Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Betroffenen mit eingeschrie-
benen Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluss besteht das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss binnen vier Wochen
nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim 1. Vorsitzer schriftlich
eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
C. Verwaltungsträger
I. Mitgliederversammlung
1 Der 1.Vorsitzer hat in den drei ersten Monaten eines Kalenderjahres eine
ordentliche Mitgliederversammlung – Jahreshauptversammlung – einzuberufen.
Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresabrechnung
entgegen, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes, wählt die
Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer, setzt die Beiträge fest und beschließt
über Satzungsänderungen und Anträge.
2 Weitere Mitgliederversammlungen hat der 1.Vorsitzer nach Bedarf einzuberufen.
Das muss geschehen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder mit Begründung verlangt.
3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von
wenigstens einer Woche einberufen werden.
4 Jede Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuberufen. Anträge müssen vor
Beginn der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
5 Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.
6 Mit Vollendung des 16.Lebensjahres erlangen Jugendliche das Stimmrecht.
II. Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2.Vorsitzer, dem Kassenwart, dem
Schriftführer, dem Turnierleiter, dem Jugendwart und den drei Beisitzern.
2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2.Vorsitzer; jeder von ihnen ist
alleinvertretungsberechtigt.
3 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren,
und zwar in den Jahren mit ungerader Zahl den 1.Vorsitzer, den Kassenwart
und den Jugendwart; in den anderen Jahren den 2.Vorsitzer, den Schriftführer,
den Turnierleiter und die Beisitzer.
4 Eine Wiederwahl ist zulässig.
5 Die beiden Kassenprüfer werden in jedem Jahr neu gewählt. Sie dürfen nicht
dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
6 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederver-
sammlung den Ersatzmann nur für die Restamtszeit.
7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und
mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter einer der Vorsitzer
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzers.
8 Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung.
9 Ein Vorstandsmitglied kann ein zweites, frei gewordenes Vorstandsamt nach
Vorstandsbeschluss nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnehmen,
die dann ein Mitglied für das frei gewordene Amt zu wählen hat.
III. Beurkundung von Beschlüssen
1 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich
niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
D. Auflösung der Vereinigung
1 Über die Auflösung entscheidet eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit
der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
E. Beiträge und Kassenführung
1 Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen.
2 Der Kassenwart ist verpflichtet, der Jahreshauptversammlung einen
genauen Kassenbericht vorzulegen.
3 Die Kassenprüfer haben rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung die Kassen
und die Buchführung zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten.
4 Zwischenzeitliche Kassenprüfungen sind zulässig.
5 Der Kassenwart kann von der Mitgliederversammlung verpflichtet werden, einen
Jahresvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
6 Ist ein Mitglied mit mehr als einem Vierteljahresbeitrag in Verzug, so ruhen
sämtliche Rechte aus seiner Mitgliedschaft. Selbst Ausschluss ist zulässig;
hierüber entscheidet der Vorstand.
F. Jugendabteilung
1 Die Jugendabteilung wählt ihren Obmann selbst. Er vertritt in Zusammenarbeit
mit dem Jugendwart die Belange der Jugendlichen. In der Jugendabteilung kann
im Gegensatz zur Mitgliederversammlung jeder Jugendliche stimmen. Als
Jugendlicher gilt, wer bis zum 31.August des laufenden Geschäftsjahres das 20.
Lebensjahr nicht vollendet hat.
G. Ergänzung zur Satzung
1 Der Vorstand kann zur Regelung des Geschäftsverkehrs besondere Ordnungen
beschließen, wie z. B. Geschäfts-, Turnier-, Finanz-, und Jugendordnung. Solche
Ordnungen bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
H. Geschäftsjahr
1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
I. Inkrafttreten der Satzung
1 Die Satzung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie die Mitgliederversammlung
beschlossen hat.
Kassel, den 16.Juni 1972
Kassel, den 18. März 2003
Der Verein wurde am 16.Juni 1973 unter Nr. 1281 des Vereinsregisters eingetragen.