Satzung Schachvereinigung CAISSA e. V. Kassel

A. Allgemeines

I  Name
Die Schachvereinigung CAISSA e.V. Kassel, im Folgenden stets Vereinigung genannt, schreibt ihren Eigennamen CAISSA mit Großbuchstaben.
II Zweck
1  Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die
    Pflege und Förderung des Schachspiels, als eines sportlichen Fachzweiges, der besonders geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen; deshalb ist die Vereinigung eine kulturelle.
2  Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
    wirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsmäßige
    Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
3  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd
    sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4  Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
    das Vermögen der  Vereinigung an den Hessischen Schachverband, der es
    unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5  Diesen Bestrebungen dienen die auf dem Boden des Amateurgedankens veran-
    stalteten Wettkämpfe und Turniere.
6  Zur Wahrung seiner Belange kann sich die Vereinigung anderen Gliederungen
    anschließen, die auf gleichen Grundsätzen beruhen.
III. Sitz
1  Die Vereinigung hat ihren Sitz in Kassel.
IV. Rechtsfähigkeit
1  Die Vereinigung ist in das Vereinsregister des hiesigen Amtsgerichts eingetragen.
B. Mitgliedschaft

I. Anmeldung
1  Mitglied der Vereinigung kann jeder werden, der die Ziele und Belange der  
    Vereinigung anerkennt.
2  Ein Aufnahmeantrag, bei Minderjährigen auch vom Erziehungsberechtigten
    unterschrieben, ist an den 1.Vorsitzer zu richten.
3  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er ab, so ist Berufung an die
    Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
II. Ehrenmitglieder
1  Die Vereinigung kann dem die Ehrenmitgliedschaft verleihen, der sich um das
    Schachspiel, um den Schachsport oder die Vereinigung besonders verdient gemacht hat.
III. Beendigung der Mitgliedschaft
1  Die Mitgliedschaft wird beendet a) durch Austritt
                                                  b) durch Tod
                                                  c) durch Ausschluss.
2  Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1.Vorsitzer zu erklären und zum Ende
    des Monats zulässig. Bis dahin sind die Beiträge zu zahlen.
3  Tod bewirkt sofortiges Ausscheiden.
4  Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus der Vereinigung
    ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied
    Gelegenheit zu geben, sich binnen einer gesetzten Frist zu rechtfertigen. Der
    Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Betroffenen mit eingeschrie-
    benen Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluss besteht das Recht der
    Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss binnen vier Wochen
    nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim 1. Vorsitzer schriftlich
    eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
C. Verwaltungsträger
I. Mitgliederversammlung
1  Der 1.Vorsitzer hat in den drei ersten Monaten eines Kalenderjahres eine
    ordentliche Mitgliederversammlung – Jahreshauptversammlung – einzuberufen.
    Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresabrechnung
    entgegen, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes, wählt die
    Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer, setzt die Beiträge fest und beschließt
    über Satzungsänderungen und Anträge.
2  Weitere Mitgliederversammlungen hat der 1.Vorsitzer nach Bedarf einzuberufen.
    Das muss geschehen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder mit Begründung verlangt.
3  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von
    wenigstens einer Woche einberufen werden.
4  Jede Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuberufen. Anträge müssen vor
    Beginn der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
5  Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst.
    Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.
6  Mit Vollendung des 16.Lebensjahres erlangen Jugendliche das Stimmrecht.
II. Vorstand
1  Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2.Vorsitzer, dem Kassenwart, dem
    Schriftführer, dem Turnierleiter, dem Jugendwart und den drei Beisitzern.
2  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2.Vorsitzer; jeder von ihnen ist
    alleinvertretungsberechtigt.
3  Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren,
    und zwar in den Jahren mit ungerader Zahl den 1.Vorsitzer, den Kassenwart  
    und den Jugendwart; in den anderen Jahren den 2.Vorsitzer, den Schriftführer,
    den Turnierleiter und die Beisitzer.
4  Eine Wiederwahl ist zulässig.
5  Die beiden Kassenprüfer werden in jedem Jahr neu gewählt. Sie dürfen nicht
    dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
6  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederver-   
    sammlung den Ersatzmann nur für die Restamtszeit.
7  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und
    mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter einer der Vorsitzer
    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen-
    gleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzers.
8  Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung.
9  Ein Vorstandsmitglied kann ein zweites, frei gewordenes Vorstandsamt nach
    Vorstandsbeschluss nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnehmen,
    die dann ein Mitglied für das frei gewordene Amt zu wählen hat.
III. Beurkundung von Beschlüssen
1  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich
    niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
D. Auflösung der Vereinigung
1  Über die Auflösung entscheidet eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene
    Mitgliederversammlung. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit  
    der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
E. Beiträge und Kassenführung
1  Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen.
2  Der Kassenwart ist verpflichtet, der Jahreshauptversammlung einen  
    genauen  Kassenbericht vorzulegen.
3  Die Kassenprüfer haben rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung die Kassen
    und die Buchführung zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten.
4  Zwischenzeitliche Kassenprüfungen sind zulässig.
5  Der Kassenwart kann von der Mitgliederversammlung verpflichtet werden, einen
    Jahresvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
6  Ist ein Mitglied mit mehr als einem Vierteljahresbeitrag in Verzug, so ruhen
    sämtliche Rechte aus seiner Mitgliedschaft. Selbst Ausschluss ist zulässig;
    hierüber entscheidet der Vorstand.
F. Jugendabteilung
1  Die Jugendabteilung wählt ihren Obmann selbst. Er vertritt in Zusammenarbeit
    mit dem Jugendwart die Belange der Jugendlichen. In der Jugendabteilung kann
    im Gegensatz zur Mitgliederversammlung jeder Jugendliche stimmen. Als
    Jugendlicher gilt, wer bis zum 31.August des laufenden Geschäftsjahres das 20.
    Lebensjahr nicht vollendet hat.
G. Ergänzung zur Satzung
1  Der Vorstand kann zur Regelung des Geschäftsverkehrs besondere Ordnungen
    beschließen, wie z. B. Geschäfts-, Turnier-, Finanz-, und Jugendordnung. Solche
    Ordnungen bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
H. Geschäftsjahr
1  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
I. Inkrafttreten der Satzung
1  Die Satzung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie die Mitgliederversammlung
    beschlossen hat.
Kassel, den 16.Juni 1972
Kassel, den 18. März 2003

Der Verein wurde am 16.Juni 1973 unter Nr. 1281 des Vereinsregisters eingetragen.