Unsere Jugendordnung
1. Allgemeines
a. Name
b. Zweck
2. Verwaltungsträger
a. Jugendversammlung
b. Jugendausschuss
3. Jugendkasse
4. Ergänzung der Jugendordnung
5. Geschäftsjahr
6. Sonstige Bestimmungen
7. Gültigkeit, Änderungen der Jugendordnung
8. Inkrafttreten der Jugendordnung
1. Allgemeines
a. Name , Mitgliedschaft
Alle jugendlichen Mitglieder der Schachvereinigung CAISSA e.V. Kassel, im folgenden stets Vereinigung genannt, sowie alle regelmäßig und unmittelbar in der Jugendabteilung tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Jugendabteilung der Vereinigung. Als Jugendlicher gilt, wer bis zum 31.August des laufenden Geschäftsjahres das 20. Lebensjahr nicht vollendet hat.
b. Zweck
Die Jugendabteilung der Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Schachspiels, als eines sportlichen Fachzweiges, der besonders geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen; deshalb ist die Vereinigung eine kulturelle.
Die Jugendabteilung der Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Jugendabteilung der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Diesen Bestrebungen dienen die auf dem Boden des Amateurgedankens veranstalteten Wettkämpfe, Turniere sowie der Förderung des Jugendschachs.
2. Verwaltungsträger
a. Jugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Jugendabteilungsausschuss. Dieser besteht aus :
· der oder dem Jugendwart/in ( wird von der Mitgliederversammlung gewählt )
· der oder dem Jugendsprecher/in mit einem Mindestalter von 16 Jahren und einem Maximalalter von 20 Jahren.
· weiteren Mitarbeiter/innen.
Die Jugendabteilung wählt den/die Jugendsprecherin und weitere Mitarbeiter/innen für die Dauer von zwei Jahren.
In der Jugendabteilung kann im Gegensatz zur Mitgliederversammlung jeder Jugendliche stimmen. Die im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter/innen sind stimmberechtigte Mitglieder der Jugendversammlung.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich jeweils vor der Jahreshauptversammlung der Vereinigung statt.
b. Jugendausschuss
Der oder die Vereinsjugendwart/in leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird. Ebenso legt dieser einen jährlichen Entwurf zur Kostenplanung vor.
Der oder die Vereinsjugendwart/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt in Zusammenarbeit mit dem/r Jugendsprecher/in die Belange der Jugendlichen.
3. Jugendkasse
Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Vereinigung stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Mittel für die Vereinsjugend der Jugendkasse zur Verfügung.
Die Jugendkasse wird vom Vereinskassenwart verwaltet nach den Anweisungen des Jugendausschusses. Die Buchführung erfolgt getrennt von der ( allgemeinen ) Kasse der Vereinigung.
Die Jugendkasse wird mindestens einmal jährlich von den Kassenprüfern der Vereinigung geprüft.
4. Ergänzung zur Jugendordnung
Der Vorstand der Vereinsjugend kann zur Regelung des Geschäftsverkehrs besondere Ordnungen beschließen, wie z. B. Turnierordnung. Solche Ordnungen bedürfen der Bestätigung der Jugendversammlung.
5. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Satzung der Schachvereinigung CAISSA e. V. Kassel.
7. Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung und Änderungen der Jugendordnung müssen von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Mitgliederversammlung der Vereinigung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.
8. Inkrafttreten der Jugendordnung
Die Jugendordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie durch die Mitgliederversammlung bestätigt wurde.
Kassel, den 23.Januar 2015